» Datenschutz |
Datenschutzerklärung, gem. § 13 Telemediengesetz (TMG)1. Welche Art personenbezogener Daten werden in unserer Datenbank erfasst?Wir erfassen diejenigen Daten, die Sie uns über den ausgefüllten Fragebogen zur Verfügung stellen. 2. Warum werden solche Informationen gesammelt und was beabsichtigen wir damit?Durch die Datenerfassung sind wir in der Lage, engagementwillige BürgerInnen mit passenden Einsatzstellen zusammen zu bringen und qualifizierte Empfehlungen zu unterbreiten. Wir verfügen in unserer Datenbank über zahlreiche Einsatzstellen und Freiwilligenprofile und nutzen die Informations-Technologie zur Unterstützung unserer Beratungstätigkeit; damit sind wir nicht ausschließlich auf unsere Intuition und unser Gedächtnis angewiesen, sondern können entsprechend Ihren Wünschen eine Datenbanksuche durchführen. 3. Sicherheit Ihrer persönlichen DatenWir schützen Ihre persönlichen Daten vor unerlaubten Zugriff. Wir sorgen dafür, dass sich ihre persönlichen Daten in einer kontrollierten, sicheren Umgebung, in der unerlaubter Zugriff und Veröffentlichung verhindert wird, befinden. 4. AuskunftsrechtAuf Anfrage werden wir Sie gern über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Rahmenvereinbarung1. Engagement Die Schülerin/der Schüler erklärt sich im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Schuljahres (FSSJ) für ein Schuljahr verbindlich bereit, regelmäßig in einer von ihr/ihm freiwillig gewählten Einsatzstelle ehrenamtlich Dienst zu tun. Sie/Er übernimmt bei ihrem/seinem Einsatz Aufgaben im sozialen, 2. Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt in der Regel am Nachmittag wöchentlich zwei Stunden. Der Dienst kann aber auch blockweise an den Wochenenden geleistet werden, z.B. bei Öffentlichkeitsaktionen, im Sportverein, bei Übungen der 3. Aufgaben der Einsatzstelle Aufgabe der Einsatzstelle ist es, die Schülerin/den Schüler einzuarbeiten und alle für die Betreuung relevanten Informationen weiterzugeben. Zur Begleitung der Schülerin/des Schülers muss von der Einsatzstelle ein/e Ansprechpartner/in benannt sein. Eine kostenpflichtige Mitgliedschaft darf nicht Voraussetzung für die Aufnahme der freiwilligen Tätigkeit sein. Ausgenommen ist eine zeitlich begrenzte, kostenfreie Mitgliedschaft zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Einzelfall. In der Regel entscheidet die Schülerin/der Schüler selbst oder in Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten über eine Mitgliedschaft. Im Falle einer Besuchstätigkeit ist ein gegenseitiges Kennenlernen von Schülerin/Schüler und zu betreuender Person vor der Übernahme der Tätigkeit Voraussetzung für das Zustandekommen des Einsatzes. Die Einsatzstelle bewertet die Schülerin/den Schüler am Ende des Schuljahres entsprechend ihrer/seiner freiwilligen Leistungen im vereinbarten Tätigkeitsbereich. Diese Bewertung findet Eingang in das Zeugnis, das die Schülerin/der Schüler für ihre/seine geleistete Arbeit erhält. 4. Kompetenzen Dem Schüler/der Schülerin dürfen keine Arbeiten aufgetragen werden, die über seine/ihre Kompetenz hinausgehen oder gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Dazu gehört, dass die Teilnehmer/innen im FSSJ keine Tätigkeiten übernehmen dürfen, die mit Ausscheidungen zu tun haben, bzw. dass sie sich von menschlichen Ausscheidungen fern halten müssen. Außerdem dürfen keine Arbeiten vergeben werden, die durch eine hauptamtliche Kraft erbracht werden müssten (z.B. Reinigungskraft). 5. Freiwilligkeit Der Dienst ist freiwillig und wird nicht vergütet. Das FSSJ baut auf die Eigenverantwortung der Teilnehmer/innen und ist daher kein Pflichtpraktikum. 6. Verhinderung Bei Verhinderung (z.B. Krankheit) benachrichtigt die Schülerin/der Schüler eigenständig und sofort die Einsatzstelle. 7. Verschwiegenheitspflicht Die Schülerin/der Schüler verpflichtet sich, absolute Verschwiegenheit über die Lebenssituation, Privatsphäre, Namen, etc. von Personen, mit denen sie/er beim Einsatz im Rahmen des FSSJ zu tun hat, gegenüber Dritten zu wahren. 8. Korrektes Verhalten Die Schülerin/der Schüler respektiert die Wünsche der Einsatzstelle und der zu betreuenden Person(en) und spricht eigene Ideen und Pläne mit diesen ab. 9. Notfälle und Unfälle Bei evtl. Not- oder Unfällen benachrichtigt die Schülerin/der Schüler sofort ihren/seinen Ansprechpartner in der Einsatzstelle bzw. einen Arzt oder den Rettungsdienst etc. 10. Versicherungsschutz Versicherungsrechtliche Fragen bezüglich Unfall- und Haftpflichtversicherung stimmen die Schülerin/der Schüler und die Einsatzstellen bzw. die Schulen direkt ab. 11. Haftung der Koordinationsstelle Die Koordinationsstelle übernimmt keine Haftung für durch die Schülerin/den Schüler verursachte Schäden. Die Vertragsparteien haften entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gegeneinander und gegenüber von betroffenen Personen gemäß den Bestimmungen des Art. 82 DSGVO. Sollte gegen eine der beiden Vertragsparteien etwaige Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden, verpflichten sich beide Parteien sich gegenseitig bei der Abwehr der Ansprüche im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zu unterstützen. 12. Vermittlung in Konfliktfällen Bei auftretenden Schwierigkeiten zwischen Einsatzstelle und Schülerin/Schüler kann die Koordinationsstelle zur Vermittlung 13. Infektionsrisiken In Einsatzbereichen mit erhöhten Infektionsrisiken (z.B. Kindergärten) ist über die Risiken vorab aufzuklären. 14. Erklärung zu Medienveröffentlichungen Medienveröffentlichungen dürfen nicht ohne die Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Die Einwilligung des Jugendlichen und seiner Erziehungsberechtigten ist mit dem Formular 15. Datenschutzerklärung Die Schülerin/der Schüler erklärt ihr/sein Einverständnis, dass die im Vermittlungsbogen erfassten Daten zum Zwecke des Einsatzes im Freiwilligen Sozialen Schuljahr von der |