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„Richtlinien für den Einsatz ehrenamtlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher des Amtes für Integration und Migration der Stadt Regensburg

Grundsätzliches:

Das Amt für Integration und Migration verwaltet einen Pool ehrenamtlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher und vermittelt diese zum Dolmetschen von Gesprächen an Dienststellen der Stadt Regensburg, andere lokale Behörden, Wohlfahrtsverbände, Vereine und weitere Organisationen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich.

Für die Vermittlung wird pro Einsatz (ein Einsatz entspricht bis zu 90 Min.) ein Entgelt von 30 Euro erhoben. Dieses setzt sich zusammen aus einer Aufwandsentschädigung für die Ehrenamtlichen in Höhe von 15 Euro sowie einem Verwaltungskostenbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen, bei denen die Erhebung eines Vermittlungsentgeltes zu einer unzumutbaren Härte führen würde, kann im Ermessen des Amtes für Integration und Migration auf dieses verzichtet werden.

Das Amt für Integration und Migration übernimmt die Vermittlungsfunktion zwischen anfragenden Stellen und den Ehrenamtlichen und koordiniert deren Einsätze. Aus Datenschutzgründen ist die Herausgabe von Kontaktdaten der Ehrenamtlichen (Telefonnummern, E-Mail-Adressen) nicht möglich.

Ablauf der Vermittlung:

Nach Registrierung im Online-Portal können Einrichtungen sich mit einer eigenen Kennung einloggen. Über das Online-Formular kann nun eine Anforderung für eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher gestellt werden. Dabei sind alle relevanten Informationen zum Termin (Zeitpunkt, geplante Dauer, Grund des Dolmetschereinsatzes bzw. Thema der Übersetzung) anzugeben. Für telefonische Rückfragen steht das Amt für Integration und Migration unter 0941/507-3772 zur Verfügung.

Sobald eine Anforderung über das Online-Portal eingegangen ist, kontaktiert das Amt für Integration und Migration die ehrenamtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetscher aus dem Pool. Bei erfolgreicher Vermittlung erhält die anfordernde Einrichtung eine Bestätigungsmail.

Um eine erfolgreiche und passgenaue Vermittlung zu ermöglichen ist von einer Vermittlungsdauer von ca. 2 bis 3 Werktagen auszugehen. In Ausnahmefällen ist eine kurzfristige Vermittlung möglich. In diesem Falls sollte eine Begründung für die Kurzfristigkeit angegeben werden. Ist absehbar, dass keine Vermittlung erfolgen kann, wird die anfordernde Stelle hierüber informiert. Ein Anspruch auf Vermittlung besteht nicht.

Abrechnung des Vermittlungsentgeltes:

Die Zahlungspflicht entsteht, sobald die Vermittlung einer ehrenamtlichen Dolmetscherin oder eines ehrenamtlichen Dolmetschers zum Termin zustande gekommen ist. Das Vermittlungsentgelt für einen Einsatz ist auch dann in voller Höhe aufzubringen, wenn ein vereinbarter Termin weniger als 24 Stunden vor Beginn durch die anfordernde Stelle abgesagt wird. Wird ein vereinbarter Termin früher als 24 Stunden vorher abgesagt, gilt dieser als storniert und die Zahlungspflicht erlischt.

Das Vermittlungsentgelt für einen Einsatz ist auch dann aufzubringen, wenn der oder die Ehrenamtliche zum vereinbarten Termin erscheint, dieser Termin jedoch aus anderen, vom/von der Ehrenamtlichen nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Nichterscheinen der zu beratenden Person), nicht stattfindet.

Auf Grundlage der erfolgten Einsätze erfolgt eine Zahlungsaufforderung durch das Amt für Integration und Migration.

Mir ist bekannt,

  • dass ich eine Dienstleistung in Anspruch nehme, die ehrenamtlich erbracht wird. Pro erfolgreich vermitteltem Einsatz erkenne ich eine Zahlungspflicht in Höhe von 30 € (bis zu einer Dauer von 90 Min, bei längeren Einsätzen entsprechend) an, zu leisten an das Amt für Integration und Migration der Stadt Regensburg.
  • dass die ehrenamtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausschließlich für das Dolmetschen von Gesprächen vermittelt werden.
  • dass es sich bei den Ehrenamtlichen um keine amtlich vereidigten oder amtlich bestellten Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne des Dolmetschergesetzes handelt.
  • dass weder die Stadt Regensburg noch die ehrenamtlich tätige Person für Schäden materieller oder immaterieller Art haften, die durch eine Übersetzungstätigkeit entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit.